Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit Gefangener zu erhalten und zu festigen, greift nicht erst dann ein, wenn sich bereits eine Einschränkung der Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar macht. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Grundrecht Gefangener auf Resozialisierung gebietet vielmehrImage may be NSFW.
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