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Verletzung der Menschenwürde – und kein Schadensersatz

Art. 34 GG hat zwar den Sinn, bei der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte Rechtsschutz auch dort zu gewähren, wo die Integrität der betroffenen Rechtsgüter nicht mehr hergestellt werden kann. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Schadensausgleich sieht er gleichwohl nicht vor. Er spricht nur von der Verantwortlichkeit des Staates oder derImage may be NSFW.
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