Muss ein gerichtlicher Eilantrag, um der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG zu genügen, im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet werden? Diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Entscheidung offen lassen, da die Verfassungsbeschwerde wegen VersäumensImage may be NSFW.
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