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Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht … Image may be NSFW.
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