Erstrebt ein Gefangener nach mehrjährigem Freiheitsentzug Vollzugslockerungen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt.
Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind. Solchen Zielen dient ein gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar. Für eine vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) spielt die Bewährung in Vollzugslockerungen ebenfalls eine entscheidende Rolle; die Chancen, zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen (vgl. § 57 Abs. 1 StGB), werden durch eine vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert.
Der Gewährung vollzugslockernder Maßnahmen sind einfachgesetzlich dort Schranken gesetzt, wo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen (vgl. § 11 Abs. 2 StVollzG). Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen aber nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen.
Bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen vor allem Ausführungen dem Erhalt der Lebensfähigkeit. Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt.
Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Berufung auf § 11 Abs. 2 StVollzG, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt hat. Zwar eröffnet der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat.
Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte in dem hier vom Bundesverfassungsgericht überprüften Fall der Beschluss des Landgerichts Berlin nicht:
Die hilfsweise durchgeführte Sachprüfung des Landgerichts beschränkte sich auf den Ausspruch, wegen der Feststellungen im Vollzugsplan sei es nicht zu beanstanden, dass die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug und Lockerungsmaßnahmen verneint worden sei. Der Gefangene wende sich gegen die Beurteilung der Justizvollzugsanstalt. Diese habe aber einen Beurteilungsspielraum, weshalb ihr allein die Einschätzung des Gefangenen obliege.
Damit räumt das Landgericht der Justizvollzugsanstalt einen (deutlich) zu weiten Beurteilungsspielraum ein, der im Hinblick auf die Funktion von Vollzugslockerungen die Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsanspruchs des Gefangenen verkennt. Bereits die gerichtlich vollumfänglich zu prüfende Frage der richtigen Auslegung und Anwendung der Versagungsgründe durch die Justizvollzugsanstalt hat es übergangen. Überdies hätte es, wenn es zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Justizvollzugsanstalt in nicht zu beanstandender Weise eine Missbrauchsgefahr bejaht hatte, nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zumindest prüfen müssen, ob diese den Antrag auch hinsichtlich der Ausführungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StVollzG zulässigerweise abgelehnt hat. Bei dieser Art der Vollzugslockerung genügt die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht zur Ablehnung, denn die hier vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer solchen Gefahr entgegenzuwirken.
Die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt tragen die pauschale Versagung jeglicher Ausführungen nicht. Soweit die Anstalt darauf abstellt, dass das Auftreten des Gefangenen Konfliktpotenzial biete, teils konfrontativ sei und daher niemand freiwillig die Begleitung im Rahmen einer Ausführung übernehmen wolle, bleibt bereits unklar, ob sie davon ausgeht, dass dies einen Versagungsgrund im Sinne einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr darstellen könne. Auch dass Ausführungen des Gefangenen nach der Ansicht der Justizvollzugsanstalt Sicherungsvorkehrungen erforderten, steht ihrer Bewilligung nicht entgegen. Überdies begegnet die Auffassung der Justizvollzugsanstalt, die Missbrauchsbefürchtungen, die dem offenen Vollzug des Gefangenen entgegenstünden, würden für andere Vollzugslockerungen “deckungsgleich” gelten, erheblichen Zweifeln. Sie lässt darauf schließen, dass die Anstalt die Anforderungen an die Genehmigung einer Ausführung, die deutlich unter denen der Überstellung in den offenen Vollzug liegen, zu hoch angelegt hat. Dafür spricht auch, dass die Justizvollzugsanstalt die von ihr postulierte Missbrauchsgefahr nicht konkret belegt, sondern lediglich die Vortaten des Gefangenen und dessen defizitären Behandlungsstand angeführt hat. Sie hat sich auch nicht dazu geäußert, warum der ihrer Ansicht nach bestehenden konkreten Gefahr der Begehung von Straftaten während der Ausführung durch die ständige Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete nicht hätte entgegengewirkt werden können.
Auch der Beschluss des Landgerichts Berlin bezüglich des Langzeitbesuchs verletzte den Gefangenen in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG:
Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Dies gilt allgemein und daher auch für Gefangene. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren. Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt.
Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug; denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich. Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Familienbeziehungen des Gefangenen jedoch auch unabhängig davon, ob sie zu dessen Resozialisierung beitragen können.
Haft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Gefangenen zu sei- ner Familie regelmäßig eine erhebliche Belastung dar und kann zu dauerhafter Entfremdung beitragen. Wenn es auch in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt leben- den Personen nur mit Einschränkungen möglich sind, ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Daher bleibt die Erhaltung des Kontakts zu den Familienangehörigen im Strafvollzug ein bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigender, grundrechtlich geschützter Belang. Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen.
Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
Das Landgericht, dessen Entscheidung es bereits an jeglichen rechtlichen Maßstäben für die Gewährung des begehrten Besuchs fehlt, hat verkannt, dass die Begründung der Justizvollzugsanstalt der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht wird. Zwar sieht das auf den vorliegenden Fall noch anwendbare Strafvollzugsgesetz (das Berliner Strafvollzugsgesetz, welches Langzeitbesuche in § 29 Abs. 4 regelt, trat erst am 1.10.2016 und somit nach der zu prüfenden Entscheidung der JVA in Kraft) keine explizite Regelung für Langzeitbesuche vor. Jedoch “sollen” Besuche gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG über das Minimum von einer Stunde im Monat hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können. Es wäre vorliegend jedenfalls zu begründen gewesen, warum das Landgericht diese Norm, die eine Soll-Vorschrift zu Gunsten von Besuchen enthält, im verfahrensgegenständlichen Fall für nicht anwendbar hielt, und dies vor dem Hintergrund, dass § 24 Abs. 2 StVollzG zur Zeit seiner Geltung nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte auf Langzeitbesuche angewendet wurde. Der Entscheidung des Landgerichts lässt sich schon nicht entnehmen, welchen rechtlichen Maßstab es überhaupt an die Bewilligung und Versagung des begehrten Besuchs anlegte.
Ob ein Rechtsanspruch auf unüberwachten Langzeitbesuch im Strafvollzug aus der Verfassung folgt, etwa bei verheirateten Gefangenen, die langzeitige Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten mit entsprechender Ausstattung verbüßen und denen keine Vollzugslockerungen gewährt werden, oder auch diese lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben, wobei das Ermessen in diesen Fällen erheblich reduziert sein dürfte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Denn das Landgericht hat jedenfalls verkannt, dass die Begründung, mit der die Justizvollzugsanstalt den Langzeitbesuch ablehnte, der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht wird. Die von ihr herangezogene fehlende Verlässlichkeit des Gefangenen wurde lediglich pauschal behauptet und weder durch konkrete Tatsachen, zum Beispiel durch Beanstandungen bei bisherigen Besuchen, belegt, noch ging die Justizvollzugsanstalt darauf ein, inwiefern die fehlende Verlässlichkeit die Versagung des zwar unüberwachten, aber in den geschlossenen Räumen der Justizvollzugsanstalt stattfindenden Langzeitbesuchs seiner Ehefrau rechtfertigen könne.
Die Erwägung, der Gefangene sei in Momenten sexuellen Versagens gegenüber Prostituierten straffällig geworden, so dass nicht einschätzbar sei, ob dessen Ehefrau im Rahmen eines nicht überwachten Langzeitbesuchs gefährdet wäre und ob sie – angesichts der Tatleugnung des Gefangenen – dieses Risiko selbst richtig einschätzen könne, trägt die Versagung ersichtlich schon deshalb nicht, weil die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung insoweit offenbar auf einer nicht vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage getroffen hat. Insofern hat die Justizvollzugsanstalt bloße Zweifel, ob die Ehefrau des Gefangenen die Vortaten kenne und richtig einschätzen könne, zur Versagung genügen lassen, obwohl sie diese selbst hätte ausräumen oder erhärten können.
Darüber hinaus ist zweifelhaft, inwiefern diese Erwägung eine Versagung im vorliegenden Fall überhaupt zu tragen vermocht hätte. Wenn der Schutz des Besuchers als ausschlaggebender Versagungsgrund herangezogen wird, obwohl, wie hier, der Besuch des Ehepartners in Rede steht, zu dem bereits regelmäßiger Besuchskontakt besteht, und davon auszugehen ist, dass beide Ehepartner diesen Besuch wollen, erscheint die Begründung kaum nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt, deren Entscheidung nicht auf Belange, die für den Langzeitbesuch sprächen, eingeht, das Resozialisierungsinteresse, für welches die Aufrechterhaltung der Familienbeziehungen eine erhebliche Rolle spielt, und das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat.
Der auf die Beschwerde des Gefangenen ergangene Beschluss des Berliner Kammergerichts verletzt den Gefangenen ebenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG:
Zwar hat das Kammergericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG weitgehend von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abgesehen. Dennoch hat es die landgerichtlichen Entscheidungen in den zu beanstandenden Erwägungen umfassend gestützt. Darin liegt eine eigene Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsgrundrechts und des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17
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