Der Anspruch des Gefangenen, Eigengeld in angemessener Höhe für den Einkauf (§ 25 HmbStVollzG) zu verwenden, wenn er ohne Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld in angemessenem Umfang verfügt (§ 48 Abs. 3 HmbStVollzG), kann nicht von der vollständigen Überweisung einer Altersrente auf das Eigengeldkonto abhängig gemacht werden.
Die Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist – wenn streitig – im Rahmen eines Verfahrens nach § 766 ZPO vor den Zivilgerichten zu klären. Es ist Sache des Gefangenen als Schuldner, dieses Verfahren zu betreiben. Aufgabe der JVA und der Strafvollstreckungskammer ist es hingegen, den nicht rechtskundigen Gefangenen auf diese Rechtslage hinzuweisen. Das ergibt sich aus der Fürsorgepflicht der Anstalt und des Gerichts.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unanwendbarkeit der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO auf das Arbeitsentgelt des Gefangenen für eine ihm zugewiesene Beschäftigung bedeutet nicht, dass das Eigengeldguthaben eines Gefangenen uneingeschränkt pfändbar ist. Es ist vielmehr in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass dem bedürftigen Gefangenen ein Teil seines Eigengeldes zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse pfändungsfrei verbleibt.
Allerdings ist die Bestimmung der Pfändungsgrenze im Einzelfall grundsätzlich den Zivilgerichten zugewiesen, die im Rahmen des Verfahrens nach § 766 ZPO über Einwendungen gegen den Umfang der Pfändung zu entscheiden haben. Das gilt aber dann nicht, wenn die Unpfändbarkeit der in Rede stehenden Forderung klar auf der Hand liegt. Dem Schuldner – auch dem inhaftierten – ein Geldbetrag zur Befriedigung seiner grundlegenden privaten Bedürfnisse pfändungsfrei zu belassen, ergibt sich aus den zivilrechtlichen Pfändungsvorschriften – hier: § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO – und ist letztlich Ausdruck des sozialen Rechtsstaats.
Die Zahlung jedenfalls eines Betrages von monatlich 43 € an einen Gefangenen, der über keinerlei Haus- und Taschengeld verfügt, ist nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO pfändungsfrei.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 Vollz (Ws) 72/10